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BGB § 2285 Anfechtung durch Dritte

BGB § 2285 Anfechtung durch Dritte

[ Auszug: Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit  ... ]